Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rivo Clean Gebäudereinigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rivo Clean Gebäudereinigung
Bei Auftragserteilung werden die nachfolgenden Angaben für alle Auftraggeber Vertragsbestandteil.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Die Rivo Clean Gebäudereinigung, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Rivo Clean Gebäudereinigung in Textform bestätigt werden.
3. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und in Textform anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Rivo Clean Gebäudereinigung bedarf es nicht.
4. Die Rivo Clean Gebäudereinigung arbeitet als selbständiges unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend den Aufgaben und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers, insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.
5. Die Erteilung eines Einzelauftrages erfolgt nach vorheriger Absprache durch Übermittlung eines entsprechenden Auftrages durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin. In der Einzelbeauftragung werden die konkreten Details der Leistung festgelegt. Soweit keine in textforme Festlegung im Einzelauftrag getroffen wurde, wird der Inhalt des Einzelauftrages durch die mündlichen Absprachen zwischen den Vertragsparteien bestimmt. Hinsichtlich derjenigen Punkte, die in Textform im Einzelauftrag festgelegt sind, gehen diese Festlegungen einer etwaigen abweichenden mündlichen Absprache vor. Einer gesonderten Annahmeerklärung bezüglich des in textformalen Einzelauftrages durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht. Die Auftragnehmerin kann jedoch im Rahmen der vorherigen Absprache einen Einzelauftrag jederzeit ablehnen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung entsteht erst mit Erbringung und gegebenenfalls Überlassung der jeweiligen Leistung.
§ 2 Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang, Auftragserteilung
1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Rivo Clean Gebäudereinigung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
3. Es steht der Rivo Clean Gebäudereinigung frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
4. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber und dessen Annahme durch die Rivo Clean Gebäudereinigung zustande. Im Rahmen der Auftragserteilung für die Treppenhausreinigung, ergibt sich, sofern nicht anders vereinbart, eine Laufzeit von 1. Jahr, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Vertragsende.
4.1. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist in Textform im Auftrag beschrieben.
4.2. Die Rivo Clean Gebäudereinigung wird den Auftraggeber auf Wunsch in periodischen Abständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
4.3. Ist der Rivo Clean Gebäudereinigung die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrages tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4.4. Die Rivo Clean Gebäudereinigung stellt die zur Leistungserbringung nötigen Gerätschaften und das nötige Personal. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
§ 3 Pflichten, Erfüllungsgehilfen
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rivo Clean Gebäudereinigung rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
2. Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist verpflichtet, die Leistung entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 termin- und fachgerecht zu erbringen.
2.1. Der Auftraggeber stellt der Rivo Clean Gebäudereinigung die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Mittel wie Wasser, elektrische Energie, Papier- und sonstige Abfalltonnen, Seife für Seifenspender, Handtücher und Toilettenpapier, sowie die für die Unterbringung der Reinigungsmittel und Geräte erforderlichen verschließbare Räume, Schränke o.ä. unentgeltlich zur Verfügung.
2.2. Der Auftraggeber verschafft den Mitarbeitern der Rivo Clean Gebäudereinigung freien Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten. Er trifft die notwendigen organisatorischen und ggf. baulichen Maßnahmen, um die Rivo Clean Gebäudereinigung in die Lage zu versetzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des Zugangs ihrer Mitarbeiter zum Reinigungsobjekt und das Verschließen des Reinigungsobjektes nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit.
2.3. Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Rivo Clean Gebäudereinigung in sämtliche vorhandene, für die Auftragsausführung relevante, technische Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie jegliche mögliche Gefahrenquelle ausdrücklich zu beschreiben.
3. Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie ist berechtigt, sich der Hilfe von Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sie sichert dabei eine sach- und termingerechte Aufgabenerfüllung sowie die fachliche Qualifikation ihrer Erfüllungsgehilfen zu. Vertragspartner verbleibt jedoch auch in diesem die Rivo Celan Gebäudereinigung
4. Die Rivo Clean Gebäudereinigung erbringt ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Unternehmerin.
5. Für den Fall ihrer Verhinderung wird die Rivo Clean Gebäudereinigung den Auftraggeber hiervon unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung in Kenntnis setzen.
§ 4 Termine
1. Verbindliche Terminabsprachen sind in Textform festzuhalten beziehungsweise von der Rivo Clean Gebäudereinigung in Textform zu bestätigen.
2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Rivo Clean Gebäudereinigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, kann der Kunde und die Rivo Clean Gebäudereinigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Befindet sich die Rivo Clean Gebäudereinigung in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er die Rivo Clean Gebäudereinigung in Textform eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Die Stornierung von Aufträgen ist möglich und muss in Textform erfolgen oder spätestens 48 Std. vor Auftragsbeginn telefonisch (bei Aufträgen bis max. 50,00 € netto) unter 02235/986736 erfolgen. Bei Stornierung von beauftragten Dienstleistungen fallen bis 1 Wochen vor Auftragsbeginn 15% und danach bis zum Auftragsbeginn 30% der Auftragssumme als Stornogebühren an.
§ 5 Vorzeitige Auflösung
1. Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird,
1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz in Textformer Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zum Beispiel Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt,
1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Rivo Clean Gebäudereinigung weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Rivo Clean Gebäudereinigung eine taugliche Sicherheit leistet,
1.4. über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Rivo Clean Gebäudereinigung fortgesetzt, trotz Abmahnung in Textform, mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
§ 6 Entgelt, Preisanpassungen
1. Der Auftraggeber zahlt der Rivo Clean Gebäudereinigung nach Erbringung der jeweiligen im Einzelauftrag definierten Leistung und ordentlicher Rechnungsstellung unter Angabe des Finanzamtes und der Steuernummer für Leistungen ein jeweils individuell auszuhandelndes Entgelt, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Mit dem Entgelt sind sämtliche Leistungen der Rivo Clean Gebäudereinigung aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegolten. Dies gilt auch für sämtliche Ansprüche der von der Rivo Clean Gebäudereinigung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzten Personen.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch der Rivo Clean Gebäudereinigung für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
3. Sofern die Honorierung der Rivo Clean Gebäudereinigung nicht zusätzlich und in Textform geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch die Rivo Clean Gebäudereinigung nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Auslagen, sowie an und Abfahrtkosten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet.
4. Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist in jedem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und auch angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Bis zur Bezahlung der jeweiligen Vorschussrechnung oder Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist die Rivo Clean Gebäudereinigung berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung einzustellen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages fortzusetzen.
5. Alle Leistungen der Rivo Clean Gebäudereinigung, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
6. Zahlungen, die der Rivo Clean Gebäudereinigung aufgrund von Vorgaben (z.B.: Erfüllung von besonderen Verkehrssicherungsmaßnahmen ( Erstellung eines Verkehrszeichenplans, Absperrungen, etc.)) durch behördliche Vorgaben entstehen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu ersetzen.
Alle der Rivo Clean Gebäudereinigung erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7. Leistungen, die von der Rivo Clean Gebäudereinigung auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden, werden mit den in der Tarifregelung für das Gebäudereiniger Handwerk festgeschriebenen Aufschlägen berechnet. Vereinbarte Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
8. Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist berechtigt, die Preise nach pflichtgemäßen Ermessen anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Erhöhung der tariflichen Entgelte der Mitarbeiter sowie bei einer Erhöhung der Materialkosten.
Hieraus ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht.
Die Preisanpassung muss für den Kunden zumutbar sein und ist spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten mitzuteilen.
9. Die vereinbarten Preise sind für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsbeginn fest vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Rivo Clean Gebäudereinigung ist einmal pro Kalenderjahr, frühestens zum Ende des Zeitraums von 12 Monaten ab Vertragsbeginn, zu einer Anpassung der jeweils geltenden Preise unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt (§315 BGB), wie z.B. im Falle von steigenden Energie-, Lohn-; Transport- oder Versicherungskosten, Preiserhöhungen von Lieferanten de Rivo Clean Gebäudereinigung und/oder Erschweren von Auflagen, die die Rivo Clean Gebäudereinigung bei der Erbringung ihrer Leistung zu berücksichtigen hat.
§ 7 Geheimhaltungsverpflichtung
1. Die Rivo Clean Gebäudereinigung verpflichtet sich, über alle ihr in Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden vertraulichen Informationen und insbesondere über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (insbesondere Vertragsbeziehungen, Abschlüsse, Geschäfte oder besonderen Angelegenheiten des Auftraggebers) absolute Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige Erfüllungsgehilfen der Rivo Clean Gebäudereinigung ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
§ 8 Zahlung
1. Das Entgelt ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.A.).Befindet sich der Kunde mit mehr als 2 Rechnungen in Verzug, kann die Rivo Clean Gebäudereinigung die Leistung so lange einstellen, bis diese Vollständig erfüllt wurden. Ungeachtet der Gründe ist die vereinbarte Zahlung der Gesamtsumme des Vertrages zum Vertragsende auch dann fällig, wenn der Kunde die Unterbrechung durch sein Handeln, zu vertreten hat. Zudem wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% der Gesamtsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer des noch zu erbringenden Vertrages fällig.Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, der Rivo Clean Gebäudereinigung die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Rivo Clean Gebäudereinigung sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiter ist die Rivo Clean Gebäudereinigung nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Rivo Clean Gebäudereinigung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Rivo Clean Gebäudereinigung aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Rivo Clean Gebäudereinigung in Textform anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
§ 8a Elektronische Rechnungsübermittlung
1. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden per E-Mail im PDF Format übersandt.
§ 9 Gewährleistung / Sachmängel (allgemein)
1. Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der den Reparaturauftrag in dieser Eigenschaft erteilt hat, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung.
2. unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9a Ausschluss der Gewährleistung / Sachmängel für Teppiche, Auslegware, Polstermöbel Plexiglasreinigung, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fensterreinigung / Plissees u. ä...
1. Die Rivo Clean Gebäudereinigung bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, sowie Polstermöbeln und ähnlichem. Dem Auftraggeber ist bekannt, welche Risiken bei einer Reinigung von Teppichen und ähnlichem entstehen können (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).
2. Die Rivo Clean Gebäudereinigung bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas sowie Solar- und Photovoltaikanlagen.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt somit keinen Mangel dar.
3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen seitens der Rivo Clean Gebäudereinigung keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage übernommen werden kann.
Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt somit keinen Mangel dar.
Weiter kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten oder gar gesteigert wird.
4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Plissees (Innen-Rollos) sehr anfällig sind für altersbedingte Brüchigkeit. Es kann daher bei der Fensterreinigung zu Beschädigungen an Stoff und Führdraht kommen. Schäden an Plissees und deren Aufhängung sind daher von der Gewährleistung bzw. Haftung ausgenommen.
5. Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der Rivo Clean Gebäudereinigung oder ihrer Mitarbeiter.
6. Schäden, die durch Mitarbeiter der Rivo Clean Gebäudereinigung verursacht worden sind, sind spätestens 24 Std. nach Auftragsdurchführung schriftlich anzuzeigen.
Hier wird auch eine Anzeige per E-Mail unter : rivo-clean@outlook.de akzeptiert.
Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.
§ 10 Haftung
1. Die Rivo Clean Gebäudereinigung haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldungsunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Rivo Clean Gebäudereinigung ausschließlich nach den Vorschriften des Produktionshaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Rivo Clean Gebäudereinigung in demselben Umfang.Garantiebedingungen für Unternehmer nach §14 BGB
Für einige Artikel aus unserem Verkaufsgeschäft wird eine Herstellergarantie gewährt. Nicht unter die Herstellergarantie fallen Artikel MKT, gebrochenen Garantiesiegeln, Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien, unsachgemäße Handhabung des Produktes, insbesondere aufgrund von Nichtbeachtung, der Hersteller- Bedienungsanleitung HinweisIn unserem Verkaufsräumen werden Waren verkauft, welche Ausdrücklich für den Profi hergestellt werden. Wir fragen "nicht" danach, ob es sich bei dem Käufer um einen Fachmann der Gebäudereinigung handelt und ob dieser sich mit dem Umgang von Profireinigungschemie mit dieser vertraut gemacht hat. Gerne händigen wir "jedem" Kunden auf Wunsch die Bedienungsanleitung sowie die Datenblätter zu den einzelnen Produkten unentgeltliche aus. Für Schäden, die auf falsche Anwendung o.ä. beruhen, übernehmen wir keinerlei Haftung oder Gewähr.
§ 11 Ordentliche Kündigung
1. Unbeschadet der Vorschrift des § 5 kann ein Vertrag beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderquartals gekündigt werden, sofern dieser nicht anders geschlossen ist, siehe §2, 4. Treppenhausreinigung
2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind die beiderseitigen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.
3. Geht ein Vertragspartner durch ein Rechtsgeschäft auf einen Dritten über, so hat dieser den Dritten zu verpflichten, in den bestehenden Vertrag einzutreten, da ansonsten die Ansprüche der Rivo Clean Gebäudereinigung gegenüber dem ursprünglichen Vertragsunterzeichner bestehen bleiben.
4.Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Rivo Clean Gebäudereinigung.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
Datenschutzinformationen
Hiermit werden Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Rahmen der Durchführung des Vertrages informiert
Identität des Verantwortlichen
Rivo Clean Gebäudereinigung
Max-Liebermann-Straße 13
50374 Erftstadt
E-Mail: rivo-clean@outlook.de
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSVGO im Rahmen vorvertraglicher oder vertraglicher Maßnahmen mit dem Auftraggeber. Die Rivo Clean Gebäudereinigung erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich.
Datenkategorien und Datenherkunft
Wir verarbeiten personenbezogene Daten vom Auftraggeber (Name, Kontaktdaten, sowie Abrechnungsrelevante Daten, ggf. Ansprechpartner), die uns vom Auftraggeber zum Zwecke der Durchführung des Vertrages übermittelt wurden.
Empfänger und Drittstaatentransfer
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten innerhalb unseres Unternehmens ausschließlich an die Bereiche und Personen weiter, die diese Daten zur Umsetzung der Maßnahme benötigen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht vorgesehen. Ihre Rechte Bei der Verarbeitung Ihrer Daten stehen Ihnen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO zu:
· Recht auf Auskunft
· Berichtigung
· Löschung
· Einschränkung der Verarbeitung
· Datenübertragbarkeit
Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Außerdem können sie der Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit widersprechen
Wenden Sie sich, um diese Rechte geltend zu machen, bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner der verantwortliche Stelle.
8. Dauer der Speicherung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, solange dies für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und so weit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Keine automatisierte Entscheidungsfindung Es wird keine automatisierte Entscheidungsfindung (einschließlich Prüflinge) durchgeführt.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Zum Beispiel können Sie sich an die für unser Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde wenden:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Kavalleriestraße 2 – 4, 40213 Düsseldorf.
Grundsätzlich können Sie sich jedoch an jede in Deutschland befindliche Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihrer Wahl wenden.